RS OGH 1957/10/30 7Ob468/57, 9Ob341/98g, 6Ob191/03m, 7Ob20/06a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1957
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Norm

ABGB §92 B
ABGB §354 A1
ABGB §1090 a5
ZPO §14 C

Rechtssatz

Wenn Ehegatten vom Hauseigentümer auf Räumung der Wohnung wegen titelloser Benützung geklagt werden, bilden sie keine einheitliche Streitpartei. Auch das Eheband schützt hier die Gattin nicht vor der Räumungspflicht, weil sie sich nicht auf einen ihrem Gatten zustehenden Rechtstitel berufen kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 468/57
    Entscheidungstext OGH 30.10.1957 7 Ob 468/57
    Veröff: EvBl 1958/62 S 104
  • 9 Ob 341/98g
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 Ob 341/98g
    Vgl auch; Beisatz: In der auf Räumung gerichteten Klage gegen zwei Beklagte, die unterschiedliche Rechtstitel zur Benützung hatten, sind diese keine einheitlichen Streitgenossen. (T1)
  • 6 Ob 191/03m
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 191/03m
    Vgl; Beis wie T1
  • 7 Ob 20/06a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 20/06a
    Vgl aber; Beisatz: Einheitliche Streitpartei bei Räumungsklage gegen Ehegatten, wenn Gattin das Bestehen des Räumungsanspruches gegen ihren Mann begründet bestreitet und ihr Benützungsrecht von diesem ableitet; siehe auch RS 0035542. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0047116

Dokumentnummer

JJR_19571030_OGH0002_0070OB00468_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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