TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/22 2001/11/0041

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Veröffentlicht am 22.03.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z7 lita;
FSG 1997 §7 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Dezember 2000, Zl. RU6-St-H-9900/01, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0188, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1999, mit dem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G gemäß § 24 Abs. 1 FSG bis einschließlich 9. März 1999 entzogen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Grund für diese Entscheidung lag darin, dass das vom Beschwerdeführer in den Jahren 1995 oder 1996 durch den Ankauf von gestohlenen Fahrnissen begangene (und von der belangten Behörde als bestimmte Tatsache gemäß § 7 FSG angesehene) Vergehen der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1 StGB, dessentwegen der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 17. Juni 1998 rechtskräftig bestraft worden sei, unabhängig davon, ob es eine bestimmte Tatsache nach § 7 FSG darstelle, im Hinblick auf die seit der Tat verstrichene Zeit von etwa drei Jahren die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers wegen dieses Vergehens nicht mehr rechtfertige. Auf die von der Erstbehörde herangezogenen Verwaltungsübertretungen habe die belangte Behörde ihren Bescheid nicht gestützt.

Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen (Vorstellungs-)Bescheid vom 2. Dezember 1998 neuerlich keine Folge gegeben und diesen Bescheid bestätigt.

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. September 1999 u.a. deshalb rechtskräftig wegen der Übertretungen nach § 36 lit. a KFG 1967 i.V.m. § 7 VStG und § 134 Abs. 1 KFG 1967 bestraft worden, weil er am 10. und 11. Februar 1998 zwei namentlich genannte Personen beauftragt habe, einen näher bezeichneten Lkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden, obwohl dieser zum Verkehr nicht zugelassen gewesen sei. Am Fahrzeug seien am 10. Februar 1998 Kennzeichen angebracht gewesen, die anderen Kraftfahrzeugen zugewiesen worden seien. Am 11. Februar 1998 seien Probefahrtkennzeichentafeln befestigt gewesen, die von einem anderen Probefahrtenbewilligungsinhaber ausgeborgt worden seien.

Der Beschwerdeführer sei mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 25. Februar 2000 rechtskräftig wegen der Übertretung nach § 36 lit. a KFG 1967 i. V.m. § 7 VStG und § 134 Abs. 1 KFG 1967 schuldig erkannt worden, weil er u.a. am 27. Juli 1998 eine namentlich genannte Person beauftragt habe, einen näher bezeichneten Lkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu lenken, obwohl dieser Lkw nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei. Am Fahrzeug seien Kennzeichentafeln angebracht gewesen, die einem anderen Kraftfahrzeug zugewiesen gewesen seien. Der Lkw habe zudem § 27 Abs. 2 KFG 1967 nicht entsprochen, der Fahrtschreiber sei defekt gewesen und an der Rückseite des Fahrzeuges sei keine gelbe reflektierende Warntafel mit rotem floureszierenden Rand angebracht gewesen.

Der Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 28. Oktober 1999 rechtskräftig bestraft worden, weil er am 20. August 1998 einen näher bezeichneten Pkw gelenkt habe, an dem nicht die vorgesehenen Kennzeichentafeln angebracht gewesen seien. An dem Pkw seien Kennzeichen angebracht gewesen, die einem anderen Zulassungsbesitzer für ein anderes Fahrzeug zugewiesen gewesen seien.

Der Beschwerdeführer sei außerdem wegen zahlreicher (im Einzelnen aufgezählter) Übertretungen nach dem KFG 1967 und nach der StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden.

Der Schutzzweck der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr bestehe u.a. darin, dass nur solche Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr verwendet werden, die den Vorschriften des KFG 1967 und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Damit solle zum einen gewährleistet werden, dass die jeweiligen Fahrzeuge den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen und bei einem Verkehrsunfall entsprechender Versicherungsschutz gegeben sei.

Der Kennzeichenmissbrauch gehöre zu den schwersten Übertretungen des Kraftfahrrechtes und komme auf Grund seiner Verwerflichkeit den im § 7 Abs. 3 FSG aufgezählten Tatbeständen an Unrechtsgehalt gleich. Die Vielzahl der weiteren Verstöße gegen andere kraftfahrrechtliche und verkehrspolizeiliche Vorschriften lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, derartige Bestimmungen zu beachten. Hervorzuheben seien in diesem Zusammenhang neun Bestrafungen, die deshalb erfolgt seien, weil der Beschwerdeführer der Verpflichtung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, nicht nachgekommen sei. Eine große Zahl der Verwaltungsstrafvormerkungen betreffe Verwaltungsübertretungen, die der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer auf Grund mangelhafter Ausstattung von Fahrzeugen zu verantworten gehabt habe.

Der Beschwerdeführer sei mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 28. September 1999 bestraft worden, weil er am 8. September 1999 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw vom Parkplatz der Bezirkshauptmannschaft Zwettl in Richtung S.-Gasse gelenkt habe, obwohl ihm mit (Mandats-)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 3. September 1998 die Lenkberechtigung entzogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dagegen Berufung erhoben. Das Verfahren darüber sei noch beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängig. Die Zustellung des Mandatsbescheides vom 3. September 1998 sei am 8. September 1998 bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl erfolgt, als der Beschwerdeführer zur Übernahme des versandbereiten Mandatsbescheides erschienen sei, den Bescheid durchgelesen und in der Folge die Unterfertigung der Übernahmsbestätigung verweigert habe. Auf Grund der Annahmeverweigerung gelte der Mandatsbescheid als am 8. September 2000 zugestellt. Der Beschwerdeführer sei am 9. September 1998 neuerlich bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl erschienen und habe den Mandatsbescheid übernommen.

Auf Grund der Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung am 8. September 1998 liege eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 7 lit. a FSG vor. Auf Grund der Wertung gemäß § 7 Abs. 5 FSG sei die Entziehung der Lenkberechtigung bis 9. März 1999 als angemessen anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG maßgebend:

"Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

7. ein Kraftfahrzeug lenkt

a) ohne gültige Lenkberechtigung,

...

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelndere Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung."

Ein großer Teil der Beschwerdeausführungen betrifft die Frage, ob der Beschwerdeführer am 8. September 1998 ein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt hat und die belangte Behörde daher das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 7 lit. a FSG annehmen durfte. Zur Erwiderung auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen genügt gemäß § 43 Abs. 2 VwGG der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 2001/02/0078. Mit diesem Erkenntnis wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 24. Jänner 2001, mit dem der Beschwerdeführer wegen der am 8. September 1998 begangenen Übertretung nach § 37 Abs. 1 und 4 Z. 1 FSG bestraft worden war, als unbegründet abgewiesen. Auch in jenem Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer die Wirksamkeit der Zustellung des Mandatsbescheides vom 3. September 1998 am 8. September 1998 mit den selben Argumenten bekämpft wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Die belangte Behörde ist demnach mit Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer am 8. September 1998 ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt hat und somit eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 7 lit. a FSG vorliegt. Bei diesem Ergebnis kann es dahinstehen, ob die vom Beschwerdeführer am 10. Februar 1998, 11. Februar 1998, 27. Juli 1998 und 20. August 1998 begangenen Übertretungen, derentwegen er rechtskräftig bestraft worden ist, allein oder in ihrer Gesamtheit eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 1 FSG darstellen. Im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmenden Wertung waren jedenfalls die schwer wiegenden Übertretungen der Zulassungsvorschriften, die u. a. den Zweck verfolgen, dass nur dafür geeignete Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr verwendet werden, zum Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob der technische Zustand der verwendeten Kraftfahrzeuge konkret eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hat. Dass durch diese Übertretungen eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG verwirklicht worden wäre, hat die belangte Behörde nicht angenommen, sodass konkrete Sachverhaltsfeststellungen über den technischen Zustand der Kraftfahrzeuge nicht erforderlich waren. Bei Berücksichtigung dieser Übertretungen kann die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei bis 9. März 1999 verkehrsunzuverlässig gewesen, nicht als rechtswidrig erkannt werden, sodass es nicht darauf ankommt, welche konkreten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers den zahllosen weiteren von der belangten Behörde angeführten rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers zu Grunde gelegen sind.

Mit seinen Ausführungen, die belangte Behörde hätte die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides berücksichtigen und dabei zum Ergebnis kommen müssen, dass im Hinblick auf die seit der letzten Tat verstrichene Zeit von mehr als zwei Jahren und drei Monaten nicht mehr die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers angenommen werden dürfe, verkennt der Beschwerdeführer, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufungsbehörde im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung in Ausübung der so genannten Kontrollfunktion auch zu beurteilen hat, ob der erstbehördliche Entziehungsbescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung dem Gesetz entsprochen hat (siehe dazu u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A, sowie die Erkenntnisse vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0172, vom 27. Mai 1999, Zl. 98/11/0198, und vom 23. Mai 2000, Zl. 2000/11/0112). Dass der Beschwerdeführer auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als verkehrsunzuverlässig anzusehen sei, hat die belangte Behörde nicht angenommen.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 mitgeteilt habe, das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bis zum rechtskräftigen Abschluss näher bezeichneter Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Zwettl gemäß § 38 AVG ausgesetzt zu haben. Eines dieser Strafverfahren - und zwar jenes betreffend das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung am 8. September 1998 - sei im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig beendet gewesen, weshalb die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht hätte erlassen dürfen.

Diesem Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, dass selbst dann, wenn die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG mit Bescheid erfolgt ist, der Partei kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des Verfahrens erwächst. Die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens verletzt daher die Partei nicht in ihren Rechten (siehe dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), unter E. Nr. 129 und 130 zu § 38 AVG zitierte Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer rügt abschließend die Verletzung des Parteiengehörs und meint, wäre ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden, hätte er die in der vorliegenden Beschwerde dargestellten Gründe vorbringen können. Der Beschwerdeführer kann damit keinen relevanten Verfahrensmangel dartun, zumal er nicht aufzeigt, welche Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde unrichtig sein sollen bzw. welche Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde seiner Auffassung nach hätte treffen müssen.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110041.X00

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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