Norm
ABGB §722Rechtssatz
Die über das Vorhandengewesensein eines Testamentes und seine allfällige zufällige Vernichtung bestehenden Zweifel sind nicht mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens zu beheben, sondern es muß der Antragstellerin Gelegenheit geboten werden, die nach § 722 ABGB erforderlichen Beweise im Prozeß zu erbringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0012799Dokumentnummer
JJR_19571030_OGH0002_0020OB00464_5700000_001