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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des EP in G, vertreten durch Dr. Fritz Krissl, Rechtsanwalt in Bischofshofen, Bahnhofstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr: für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 7. Juni 1999, Zl. 13.425/02-IA8/99, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages i.A. Grundverkehr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 4. März 1999 richtete der Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 AVG einen Devolutionsantrag an das Amt der Salzburger Landesregierung mit der Begründung, er habe mit dem an die Grundverkehrskommission der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau gerichteten Antrag vom 12. Februar 1998 und den gleich lautenden, an die Grundverkehrskommission Zell am See sowie an die Grundverkehrslandeskommission Salzburg gerichteten Anträgen die amtswegige Feststellung der Nichtigkeit insbesondere eines näher bezeichneten Bescheides gemäß § 68 Abs. 4 AVG begehrt. Nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist sei dem Vertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben der Grundverkehrslandeskommission zugegangen, welches weder der Form noch dem Inhalt nach als Bescheid zu qualifizieren sei. Der Antragsteller sehe sich daher veranlasst, "gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Antrag zu stellen, dass damit die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht, der somit in der Sache entscheiden möge" (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Juni 1999 wies die belangte Behörde den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und führte dazu aus, dass dieser mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 direkt an die belangte Behörde einen Devolutionsantrag (in derselben Sache) gerichtet habe, welcher mit Bescheid vom 17. Februar 1999 als unzulässig zurückgewiesen worden sei, weil die Regelung des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht) gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zustehe und in Angelegenheiten der Landesvollziehung sowohl der organisatorische, als auch der "meritorische" Instanzenzug bei der Landesregierung ende, weshalb ein an die belangte Behörde gerichteter Devolutionsantrag unzulässig sei. Da der nunmehr vorliegende (neuerliche) Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 4. März 1999 mit dem bereits rechtskräftig zurückgewiesenen Devolutionsantrag vom 16. Dezember 1998 wörtlich gleich lautend sei, sei der neuerliche Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und rügt die Übermittlung seines Devolutionsantrages an die belangte Behörde. Die Salzburger Landesregierung, an welche der Antrag gerichtet gewesen sei, habe nämlich als zuständige Behörde nicht entschieden, sondern diesen aus nicht nachvollziehbaren Gründen an die unzuständige belangte Behörde weitergeleitet. Diese hätte den Antrag jedoch "unter Ausspruch ihrer Unzuständigkeit" wieder an die Salzburger Landesregierung weiterleiten müssen.
Damit dürfte dem Beschwerdeführer entgangen sein, dass - was die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hervorhebt - der gegenständliche Devolutionsantrag vom 4. März 1999 zwar seinem Kopf nach an das "Amt der Salzburger Landesregierung" gerichtet war, darin jedoch ausdrücklich (und ausschließlich) der eingangs dargestellte Antrag an die belangte Behörde gestellt wurde, sodass die belangte Behörde zu Recht ihre Zuständigkeit in Anspruch nahm.
Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers war die Weiterleitung dieses Devolutionsantrages an die belangte Behörde auch rechtens: Durch die Novelle BGBl. Nr. 158/1998 (vgl. Art. 1 Z. 40, Inkrafttreten mit 1. Jänner 1999, vgl. Z. 47) wurde u.a. § 73 AVG neu gefasst. § 73 Abs. 2 zweiter Satz AVG in dieser Fassung schreibt nicht mehr die Einbringung "unmittelbar" bei der Oberbehörde vor; vielmehr sollte durch die Streichung dieses Wortes klar gestellt werden, dass § 6 AVG (über die Weiterleitung von Anträgen an die zuständige Behörde) auch auf Devolutionsanträge anzuwenden ist (vgl. Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses, 1167 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates 20. GP, S. 39). Da im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht vorgelegen seien, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 501/2001.
Wien, am 22. März 2002
Schlagworte
Allgemein Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020194.X00Im RIS seit
24.06.2002