RS OGH 1957/11/6 3Ob488/57, 2Ob32/58, 6Ob137/70, 2Ob182/10v, 2Ob8/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1957
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Norm

ABGB §1151 IB
ABGB §1152
ABGB §1165

Rechtssatz

Planverfassung für einen Wiederaufbau durch Architekten ist Werkvertrag; in der Erklärung des Bestellers, keine eigenen Mittel zur Verfügung stellen zu können, liegt nicht die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 488/57
    Entscheidungstext OGH 06.11.1957 3 Ob 488/57
  • 2 Ob 32/58
    Entscheidungstext OGH 19.03.1958 2 Ob 32/58
  • 6 Ob 137/70
    Entscheidungstext OGH 03.06.1970 6 Ob 137/70
    nur: Planverfassung für einen Wiederaufbau durch Architekten ist Werkvertrag. (T1); Beisatz: Hier: Vorprüfung (T2) Veröff: MietSlg 22544
  • 2 Ob 182/10v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 182/10v
    Vgl; Beisatz: Hier: Planung einer Energieerzeugungsanlage im Vorfeld eines Anlagen-Contracting. (T3)
  • 2 Ob 8/14m
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 8/14m
    Auch; nur T1; Beisatz: Die kirchenrechtlichen Zustimmungserfordernisse machen einen Werkvertrag ohne bestimmtes Entgelt nicht von vornherein zur Gänze unwirksam, sind aber dennoch zu beachten. Der Vertrag kommt dann zwar mit der Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zustande, dieses darf allerdings die Grenze der Verfügungsgewalt des handelnden kirchlichen Organs nicht überschreiten. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0021555

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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