Norm
ABGB §1175 JRechtssatz
Bei der reinen Innengesellschaft wollen die Parteien das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis untereinander so behandelt wissen, als ob eine normale, auch nach außen wirkende Gesellschaft vorhanden wäre. Es besteht wohl eine organisierte Gemeinschaft zum gemeinsamen Erwerb, sie tritt aber nach außen nicht als Gesellschaft hervor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0022501Dokumentnummer
JJR_19571106_OGH0002_0010OB00373_5700000_001