RS OGH 1957/11/6 1Ob373/57, 5Ob152/64, 8Ob194/67, 5Ob179/75 (5Ob180/75), 8Ob512/86, 2Ob573/87, 9ObA3

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Veröffentlicht am 06.11.1957
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Norm

ABGB §1175 J

Rechtssatz

Bei der reinen Innengesellschaft wollen die Parteien das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis untereinander so behandelt wissen, als ob eine normale, auch nach außen wirkende Gesellschaft vorhanden wäre. Es besteht wohl eine organisierte Gemeinschaft zum gemeinsamen Erwerb, sie tritt aber nach außen nicht als Gesellschaft hervor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0022501

Dokumentnummer

JJR_19571106_OGH0002_0010OB00373_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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