RS OGH 1957/11/6 1Ob568/57, 7Ob288/74

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Veröffentlicht am 06.11.1957
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Norm

ABGB §1165 D

Rechtssatz

Die Aufgabe eines akademischen Architekten bei einem Umbau liegt in der Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts für die äußere und innere Umgestaltung des Hauses. Es geht nicht an, das Konzept auf einer Kostensumme aufzubauen, welche die vom Bauherrn vorgesehene um ein mehrfaches übersteigt und es diesem zu überlassen nach eigenem Ermessen Änderungen (Streichungen) vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 568/57
    Entscheidungstext OGH 06.11.1957 1 Ob 568/57
  • 7 Ob 288/74
    Entscheidungstext OGH 19.12.1974 7 Ob 288/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0021800

Dokumentnummer

JJR_19571106_OGH0002_0010OB00568_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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