Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn der Beschuldigte öffentlich einem Kollegen den Vorwurf der falschen Zeugenaussage macht; auch bei subjektiver Überzeugung von der Richtigkeit dieser Behauptung darf ein Anwalt einen solchen Vorwurf nur bei Vorliegen wirklich ausreichender Gründe erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055335Dokumentnummer
JJR_19571107_OGH0002_000BKD00065_5700000_001