Norm
StPO §15Rechtssatz
Die Entscheidung des Gerichtshofpräsidenten über die Haftfähigkeit eines Verurteilten (über Erlassung der Strafverschärfung) ist mit Beschwerde anfechtbar. Der Staatsanwalt kann auch gegen Beschlüsse die Beschwerde zugunsten des Verurteilten erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0096491Dokumentnummer
JJR_19571111_OGH0002_0050OS00540_5700000_001