Norm
ABGB §884Rechtssatz
Die Rechtswirksamkeit einer selbst wegen Formmangels ursprünglich ungültigen Verbindlichkeit kann nach Erfüllung derselben nicht mehr bestritten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0023759Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022