TE Vfgh Beschluss 1999/6/7 B2009/97

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88

Leitsatz

Abweisung eines Antrags einer beteiligten Partei auf Zuspruch eines Kostenersatzes

Spruch

Der Antrag der beteiligten Partei auf Zuspruch eines Kostenersatzes wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit im zweiten Rechtsgang ergangenem Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 30. Juni 1997 behob diese den Bescheid der Grundverkehrsbehörde Gnadenwald vom 4. Februar 1994.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zu B2009/97 protokollierte Beschwerde, in welcher die Verletzung in bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde.

3. Die beteiligte Partei beantragte mit Schriftsatz vom 24. November 1998, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 22. Februar 1999 die Beschwerde mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Ein Zuspruch der Kosten an die beteiligte Partei fand nicht statt.

5. Mit Schriftsatz vom 31. März 1999 beantragte die beteiligte Partei neuerlich einen Kostenzuspruch in Höhe von S 27.540,-- für die Erstattung ihrer Äußerung vom 24. November 1998.

II. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. VfSlg. 10228/1984, 12553/1990) gebührt einer beteiligten Partei bei Zurückweisung der Beschwerde kein Ersatz der Verfahrenskosten, weil sie zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnte.

Der Antrag der beteiligten Partei auf Zuspruch der Kosten für die Erstattung ihrer Äußerung vom 24. November 1998 war daher abzuweisen.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs4

Z2 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2009.1997

Dokumentnummer

JFT_10009393_97B02009_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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