RS OGH 1957/11/13 2Ob472/57, 2Ob121/18k

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Veröffentlicht am 13.11.1957
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Norm

StVO §11 Abs2

Rechtssatz

Schwerwiegendes Verschulden, wenn ein Kraftfahrer den Winker links betätigt, dann aber stehen bleibt und schließlich doch links einbiegt, ohne die nachfahrenden Verkehrsteilnehmer zu beachten (Rückspiegel).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 472/57
    Entscheidungstext OGH 13.11.1957 2 Ob 472/57
    Veröff: JBl 1958,125 = ZVR 1958/75 S 90
  • 2 Ob 121/18k
    Entscheidungstext OGH 30.07.2018 2 Ob 121/18k
    Auch; Beisatz: Hier: Blinker. (T1); Beisatz: Auch ein erheblicher Geschwindigkeitsunterschied, bei dem mit einem möglichen Überholmanöver zu rechnen ist, kann ein Grund für die Notwendigkeit eines weiteren Kontrollblicks sein. (T2)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0073772

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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