Norm
ABGB §914 IIIhRechtssatz
Ein Vorvertrag muss so bestimmt sein, dass er jederzeit als Hauptvertrag verbindlich wäre, das heißt, er muss alle wesentlichen Vertragsbestimmungen des Hautvertrages schon enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0018034Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019