Norm
AußStrG §9 A1Rechtssatz
Im Verfahren außer Streitsachen soll die Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen nur dort genommen sein, wo dies durch ausdrückliche Bestimmung der Gesetze oder durch den Hinweis auf die im konkreten Falle anzuwendenden Prozeßgesetze geboten erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006265Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016