RS OGH 1957/11/14 2AZR481/55, 4AZR381/75, 5AZR145/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1957
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Norm

ABGB §6
ABGB §7
KollVG §2

Rechtssatz

Verwendet ein Tarifvertrag ein Wort, das in der Rechtsterminologie einen festen Inhalt hat, muß man, soweit nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, davon ausgehen, daß die Tarifvertragsparteien mit diesem Wort den allgemein üblichen Begriff wiedergeben wollen.

Auch:

RS U BAG (D) 1976/09/29 4 AZR 381/75

Beisatz: Soweit sich nicht aus dem Tarifwortlaut oder aus anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen etwas anderes ergibt. (T1)

Auch:

RS U BAG (D) 1977/01/28 5 AZR 145/76 Beis wie T1

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0104297

Dokumentnummer

JJR_19571114_AUSL000_002AZR00481_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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