Norm
ABGB §149 ffRechtssatz
Der Vater ist als Verwalter des Kindesvermögens nicht berechtigt, sich den aus der Vermögensverwaltung ergebenden Obliegenheiten in der Weise zu entziehen, daß er einen Dritten für alle möglichen Geschäfte im voraus bestimmt; er hat die Vermögensverwaltung persönlich zu führen und darf nur jene Arbeiten einem Rechtsanwalt übertragen, welche er aus Mangel an juristischen Kenntnissen nicht selbst besorgen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0048030Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020