Norm
AußStrG §9 FRechtssatz
Nach rechtskräftiger beschränkter Entmündigung ist in der Regel der Entmündigte oder der Beistand rekurslegitimiert, niemals dritte Personen, also auch nicht die Schwester, selbst wenn sie die Pflege und Obsorge über die Person des Entmündigten tatsächlich führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006609Dokumentnummer
JJR_19571120_OGH0002_0030OB00439_5700000_001