TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/22 2002/11/0049

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Veröffentlicht am 22.03.2002
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1990 §24 Abs8;
WehrG 1990 §28 Abs1;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §37 Abs2;
WehrG 2001 §18 Abs8;
WehrG 2001 §20;
WehrG 2001 §24;
WehrG 2001 §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des O in B, vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger und Mag. Markus Stranimaier, Rechtsanwälte in 5500 Bischofshofen, Moßhammerplatz 14, gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 24. Jänner 2002, Zl. S/74/01/02/22, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 6. Mai 2002 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen. Als Rechtsgrundlage dafür werden im vorgedruckten Bescheidtext die §§ 35 und 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 305/1990, in der derzeit geltenden Fassung angeführt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

Der Beschwerdeführer führt unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit aus, die im angefochtenen Bescheid genannten Gesetzesstellen bildeten keine Rechtsgrundlage für seine Einberufung zum Grundwehrdienst. Eine derartige Rechtsgrundlage finde sich wohl im § 24 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 416/2001. Ein Bescheid habe der zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Rechtslage zu entsprechen. Da die den Einberufungsbefehl tragenden Rechtsgrundlagen nicht mehr anzuwenden seien, sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass das Wehrgesetz 1990 - WG durch die Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung BGBl. I Nr. 146/2001 mit dem Titel "Wehrgesetz 2001 - WG 2001" wiederverlautbart wurde. Dadurch haben die von der belangten Behörde angeführten Paragraphen die Bezeichnungen § 24, § 20 und § 27 Wehrgesetz 2001 - WG 2001 erhalten (siehe dazu den in Abschnitt A Art. VII der genannten Kundmachung enthaltenen Paragraphenspiegel). Die Bezeichnung der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften entspricht demnach nicht der genannten Kundmachung. Dadurch wurden aber subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, weil sich am normativen Inhalt der für die Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Gesetzesstellen durch die Wiederverlautbarung nichts geändert hat.

Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Ermittlungsverfahren betreffend seine Eignung zum Wehrdienst durchgeführt habe. Seit der Feststellung seiner Tauglichkeit habe sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert.

Zur Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt der Hinweis auf die ständige hg. Rechtsprechung, wonach im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend ist (siehe dazu u.a. die Erkenntnisse vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0076, und vom 20. September 2001, Zl. 2001/11/0241, jeweils mwN). Änderungen im Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen nach der Feststellung seiner Tauglichkeit sind daher im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit der Einberufung ohne Bedeutung. Selbst ein anhängiges Verfahren zur neuerlichen Stellung ändert nichts an der Maßgeblichkeit der zuletzt getroffenen Eignungsfeststellung. Dies ist seit der Änderung des Wehrgesetzes 1990 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2000 auch im Gesetz (§ 24 Abs. 8 letzter Satz WG, nunmehr § 18 Abs. 8 letzter Satz WG 2001) ausdrücklich klargestellt worden (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2000, 300 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XXI. GP).

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 22. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110049.X00

Im RIS seit

19.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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