TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/22 2001/11/0395

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Veröffentlicht am 22.03.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

VwRallg;
ZDG 1986 §10 Abs3;
ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in I, vertreten durch Dr. Hans Christian Lass, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. November 2001, Zl. 183714/4-IV/3/a/01, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der (im Jahr 1975 geborene) Beschwerdeführer ist zivildienstpflichtig. Mit Schreiben vom 16. Juni 1994 beantragte er den Aufschub des Zivildienstes bis zum Schulabschluss (an der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt Innsbruck) im Juli 1995.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 1994 wurde daraufhin gemäß § 14 Z. 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG (in der Fassung der Zivildienstgesetz-Novelle 1994) der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 15. August 1995 aufgeschoben.

Mit Schreiben vom 24. Juli 1995 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Zivildienstes für die Dauer seines Studiums. Der Studienabschluss werde voraussichtlich im Juli 2000 erfolgen. Er legte diesem Antrag eine Inskriptionsbestätigung der Universität Innsbruck vom 5. Juli 1995 bei, nach der er im Wintersemester 1995/1996 als ordentlicher Hörer der Studienrichtung 405/Mathematik (Studienzweig) inskribiert war.

Die belangte Behörde bewilligte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 2. August 1995 gemäß § 14 Z. 2 ZDG (in der Fassung der Zivildienstgesetz-Novelle 1994) den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 15. August 2001.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2001 beantragte der Beschwerdeführer einen weiteren Aufschub des Zivildienstes. Diesem Schreiben waren mehrere Lehrveranstaltungszeugnisse aus dem vergangenen Jahr betreffend das Studium der Betriebswirtschaft angeschlossen.

Mit Schreiben vom 7. August 2001 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, bis längstens 30. Oktober 2001 nachzuweisen, wann er mit der in seinem Antrag genannten Hochschulausbildung begonnen habe. Für den Fall, dass die Ausbildung erst nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem seine Tauglichkeit festgestellt worden sei, begonnen worden sei, sei gemäß § 14 Abs. 2 ZDG auch nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil er durch die Unterbrechung der Ausbildung erleiden würde bzw. welche außerordentliche Härte mit der Unterbrechung der Ausbildung verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer legte ein (am 23. Juli 2001 erstelltes) Studienblatt für das Wintersemester 2001/2002 vor, aus dem sich ergibt, dass er seit 8. Juli 1999 für das Studium der Betriebswirtschaft und der Volkswirtschaft gemeldet ist. Weiters legte er eine Fortsetzungsbestätigung der Universität Innsbruck vom 23. Juli 2001 vor, wonach er im Wintersemester 2001/2002 als ordentlicher Studierender der Studienrichtung Volkswirtschaft zur Fortsetzung gemeldet ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2001 auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG (in der Fassung der Zivildienstgesetz-Novelle 1996) ab und führte aus, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung nicht dargelegt, inwieweit die Unterbrechung der Ausbildung für ihn einen bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG (in der Fassung der Zivildienstgesetz-Novelle 1996) von Bedeutung:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

...

§ 76. (1) Ein vor dem 1. Jänner 1997 gewährter Aufschub des Antrittes des Zivildienstes gilt nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Aufschub gemäß § 14. Das Datum der Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Antritt des ordentlichen

Zivildienstes zuletzt vor dem 1. Jänner 1997 aufgeschoben worden ist, gilt als der für den Anspruch auf weiteren Aufschub maßgebliche Zeitpunkt.

..."

Der Beschwerdeführer beruft sich auf den ihm im Jahr 1994 (gemeint offenbar 1995) erteilten Aufschub und hält es daher für verfehlt, auf seinen Antrag § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich zu erwidern, dass ihm im Jahr 1995 der Aufschub zum Zwecke der Absolvierung des in diesem Jahr begonnenen Studiums der Mathematik bewilligt wurde. Er hat erst im Jahr 1999 jenes Studium begonnen, das er als Begründung für seinen Antrag vom 31. Juli 2001 ins Treffen führt. Auf seinen Aufschiebungsantrag ist daher nicht die Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 1 zweiter Satz ZDG anzuwenden (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1998, Zl. 98/11/0115 und Zl. 98/11/0122).

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 1999, ohne zugewiesen zu sein, mit dem Studium der Betriebswirtschaft und der Volkswirtschaft begonnen. Seinem Antrag kann gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG nur dann stattgegeben werden, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte darstellen würde.

Der Beschwerdeführer meint in diesem Zusammenhang, die Unterbrechung seiner Hochschulausbildung würde für ihn eine außerordentliche Härte bedeuten, weil er diese Ausbildung für ein Jahr unterbrechen müsste. Er zeigt damit keine außerordentliche Härte im Sinne der zitierten Gesetzesstelle auf, weil die bloße Verlängerung des Studiums infolge der Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht ist. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Der Gesetzgeber geht im Übrigen davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ein Hochschulstudium erst nach der Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/11/0392, mwN).

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. März 2002

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110395.X00

Im RIS seit

19.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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