Norm
EheG §49 A1dRechtssatz
Die in einem von der Ehegattin verfaßten und an Bekannte gerichteten (aber nicht abgesandten) Brief enthaltene unrichtige Behauptung, der Ehemann habe die Abtreibung der Leibesfrucht bei einer Freundin veranlaßt, stellt keine schwere Eheverfehlung dar, da ein solches Schreiben nichts anderes als ein in schriftlicher Form geführtes Selbstgespräch ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056915Dokumentnummer
JJR_19571120_OGH0002_0010OB00670_5700000_001