Norm
JN §111Rechtssatz
Es müssen besondere Gründe vorliegen, damit eine Zuständigkeitsübertragung im Interesse der Kinder und zur Beförderung der wirksamen Handhabung des pflegschaftsbehördlichen Schutzes im Sinne des § 111 JN gerechtfertigt erscheint. Die bloße Notwendigkeit der Unterhaltsbestimmung genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046984Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020