RS OGH 1957/11/20 1Ob614/57, 2Ob3/98z, 6Ob191/05i, 7Ob287/05i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1957
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Norm

ABGB §1090 IId2

Rechtssatz

Hat sich der Eigentümer der Sache trotz der Entgeltlichkeit des Verhältnisses das Recht vorbehalten, die Rückgabe nach seinem Gutdünken zu verlangen, dann liegt mangels der Voraussetzungen der Überlassung der Sache auf eine gewisse Zeit ein Bestandvertrag nicht vor. (Kiosk auf dem Grund einer Gemeinde - Leistung von Platzzins).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 614/57
    Entscheidungstext OGH 20.11.1957 1 Ob 614/57
    Veröff: JBl 1958,363 = ImmZ 1958,275
  • 2 Ob 3/98z
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 3/98z
    nur: Hat sich der Eigentümer der Sache trotz der Entgeltlichkeit des Verhältnisses das Recht vorbehalten, die Rückgabe nach seinem Gutdünken zu verlangen, dann liegt mangels der Voraussetzungen der Überlassung der Sache auf eine gewisse Zeit ein Bestandvertrag nicht vor. (T1) Veröff: SZ 71/53
  • 6 Ob 191/05i
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 191/05i
    Auch; Beisatz: Hier: Gestattungsvertrag (Aufstellung eines Werbeträgers gegen Entgelt). Es handelt sich um einen Innominatvertrag, also einen im Rahmen der Privatautonomie geschlossenen und zulässigen Vertrag, der keinem gesetzlichen Vertragstypus entspricht. (T2)
  • 7 Ob 287/05i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 287/05i
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0025312

Dokumentnummer

JJR_19571120_OGH0002_0010OB00614_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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