RS OGH 1957/11/20 2Ob419/57, 6Ob32/60, 5Ob154/62, 6Ob33/66, 8Ob507/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1957
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Norm

ZPO §502 Abs3 Db

Rechtssatz

Zu Judikat 56 neu: Die Grundsätze des Judikat 56 neu sind auch dann anzuwenden, wenn das Erstgericht Hauptbegehren und Eventualbegehren abgewiesen und das Berufungsgericht die Abweisung des Hauptbegehrens bestätigt, dem Eventualbegehren aber Folge gegeben hat. Es liegt hier kein voll bestätigendes Urteil vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0042558

Dokumentnummer

JJR_19571120_OGH0002_0020OB00419_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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