- 3 Ob 493/57
- 5 Ob 551/59
Entscheidungstext OGH 16.12.1959 5 Ob 551/59
- 5 Ob 92/67
Entscheidungstext OGH 26.04.1967 5 Ob 92/67
- 7 Ob 245/72
Entscheidungstext OGH 15.11.1972 7 Ob 245/72
Beisatz: Die Erhebung strittiger Tatumstände kann auch einem rechtskundigen Schuldner nicht zugemutet werden. (T1)
- 1 Ob 183/74
Entscheidungstext OGH 20.11.1974 1 Ob 183/74
- 4 Ob 107/78
Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 107/78
Beisatz: Auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein zeitaufwendiges Studium von Judikatur und Literatur (hier Sicherungsübereignung bzw Sicherungsabtretung) nicht zumutbar. (T2)
Veröff: Arb 9767
- 3 Ob 622/80
Entscheidungstext OGH 25.02.1981 3 Ob 622/80
Beisatz: Dafür ob rechtmäßig und mit schuldbefreiender Wirkung erlegt wurde, sind die Umstände zum Zeitpunkt des Erlages maßgebend, nicht zur Zeit vorher oder nachher. (T3)
- 7 Ob 774/82
Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 774/82
- 7 Ob 15/83
Entscheidungstext OGH 10.03.1983 7 Ob 15/83
Beis wie T1; Beis wie T2
- 2 Ob 651/85
Beis wie T3; Beis wie T2 nur: Zeitaufwendiges Studium von Judikatur und Literatur (hier Sicherungsübereignung beziehungsweise Sicherungsabtretung) nicht zumutbar. (T4)
- 4 Ob 506/88
Auch; Veröff: WBl 1988,128 = ÖBA 1988,293
- 10 Ob 2058/96m
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2058/96m
- 7 Ob 2087/96d
Entscheidungstext OGH 23.10.1996 7 Ob 2087/96d
Vgl auch
- 3 Ob 105/98g
Vgl; Beisatz: Hier: Mehrere Prätendenten, die die Forderung je für sich geltend machen und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ohne weiteres erkennen kann, wer wirklich berechtigt ist. (T5)
Beis wie T1; Beis wie T3
- 8 Ob 53/01d
- 3 Ob 190/03t
- 3 Ob 159/05m
Vgl auch; Beisatz: Besteht eine unklare Sach- oder Rechtslage nur zwischen einem Schuldner und einem Gläubiger, wie im vorliegenden Fall, so ist der Schuldner zur gerichtlichen Hinterlegung des Geschuldeten nicht berechtigt, weil dadurch die Streitaustragung nicht vermieden wird und keine Tilgung herbeigeführt werden kann. (T6)
- 8 Ob 37/09p
Beisatz: Dem Schuldner wird auch in solchen Fällen die Hinterlegung nach
§ 1425 ABGB zugestanden, in denen er Gefahr läuft, aufgrund verschiedener (angeblicher) Ansprüche mehrerer (potentieller) Gläubiger doppelt beansprucht zu werden. (T7)
- 9 Ob 42/09f
Beis wie T1; Beis wie T2
- 7 Ob 163/10m
- 6 Ob 71/11a
Vgl auch; Beis wie T6
- 6 Ob 87/11d
Beis wie T6
- 5 Ob 245/11g
Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 245/11g
Auch
- 6 Ob 57/12v
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 57/12v
Vgl; Beisatz: Das Hinterlegungsrecht besteht in diesem Fall nur dann, wenn die Frage, wem eine bestimmte existierende Forderung zusteht, strittig ist, oder wenn mehrere Personen Rechte an ein und derselben Forderung geltend machen oder der Gläubiger aufgrund verschiedener Ansprüche mehrerer (potentieller) Gläubiger Gefahr läuft, mehrmals zahlen zu müssen. (T8)
Beisatz: Hier: Erlagsgegner sind möglicherweise Erben eines von der Republik Österreich aufgrund des Heimfallrechts vereinnahmten Vermögens. (T9)
- 1 Ob 145/14a
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 145/14a
Beisatz: Sobald nun ein Mieter vom Veräußerer ? bzw dem insoweit handlungsbefugten Insolvenzverwalter ? darauf hingewiesen wird, dass ein Eigentumserwerb des Käufers aus bestimmten Gründen entgegen dem Grundbuchstand nicht stattgefunden habe, ist es dem Mieter in der Regel nicht zuzumuten, die damit zusammenhängenden schwierigen Rechtsfragen auf eigenes Risiko zu beantworten. (T10)
- 4 Ob 165/14i
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 165/14i
- 8 Ob 57/15p
Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 57/15p
- 1 Ob 213/15b
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 213/15b
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 4 Ob 146/18a
Auch; Beis wie T6
- 6 Ob 35/20w
Beis wie T5; Beis wie T8