Norm
StVO §20 Abs1 IA2Rechtssatz
Die Geschwindigkeit muss stets so gewählt werden, dass der Weg des abzubremsenden eigenen Fahrzeuges in der Zeit vom Auftauchen eines Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum völligen Stillstande des eigenen Fahrzeuges nie länger sein darf, als die durch den Fahrer eingesehene Strecke.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0074696Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013