Norm
StVO §13 Abs3 IIIRechtssatz
Wenn der Beklagte keinen Einweiser zur Verfügung hatte, hätte er sich so langsam auf die Straße vortasten müssen, daß er bei Auftauchen eines Hindernisses sofort zum Stehen kommen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0073800Dokumentnummer
JJR_19571127_OGH0002_0020OB00554_5700000_003