Norm
WWG §15 Abs11Rechtssatz
Nach der auf die Novelle 1954 und 1955 zurückgehenden geltenden Fassung des § 15 Abs 11 WWG unterliegt es keinem Zweifel, daß sich die Aufteilung der vom Hauseigentümer zur Wiederherstellung eines Wohnhauses beigestellten Privatmittel nur nach der Laufzeit des Fondsdarlehens richten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0083119Dokumentnummer
JJR_19571127_OGH0002_0070OB00472_5700000_001