RS OGH 1957/11/28 Bkd98/57

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Veröffentlicht am 28.11.1957
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Norm

DSt 1872 §2 H

Rechtssatz

Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn ein Anwalt trotz der im Ehescheidungsverfahren getroffenen Vereinbarung, seine Mandantin werde bei einem Antrag nach der 6.DVEheG von dem durch den Gegner anerkannten überwiegenden Verschulden keinen Gebrauch machen, dennoch einen solchen Antrag stellt und damit begründet, daß die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Ehegatten geschieden wurde.

Entscheidungstexte

  • Bkd 98/57
    Entscheidungstext OGH 28.11.1957 Bkd 98/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056452

Dokumentnummer

JJR_19571128_OGH0002_000BKD00098_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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