Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn ein Anwalt trotz der im Ehescheidungsverfahren getroffenen Vereinbarung, seine Mandantin werde bei einem Antrag nach der 6.DVEheG von dem durch den Gegner anerkannten überwiegenden Verschulden keinen Gebrauch machen, dennoch einen solchen Antrag stellt und damit begründet, daß die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Ehegatten geschieden wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056452Dokumentnummer
JJR_19571128_OGH0002_000BKD00098_5700000_001