Norm
DSt 1872 §53 Z3Rechtssatz
1.) Das Recht, einen Wiederaufnahmsantrag im Disziplinarverfahren zu stellen, steht dem Anzeiger nicht zu.
2.) Gegen einen Beschluß, der einen Wiederaufnahmsantrag zurückweist, gibt es keine Beschwerde desjenigen, der sich durch ein Disziplinarvergehen in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein erachtet, da das Recht der Beschwerde für diese Person auf die Beschwerde gegen Ablassungsbeschlüsse und Rücklegungsbeschlüsse eingeschränkt ist (§ 53 Z 3 DSt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056072Dokumentnummer
JJR_19571129_OGH0002_000BKD00070_5700000_001