Norm
ZPO §503 Z4 E4aRechtssatz
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Sachbeurteilung ist auch dann gegeben, wenn diese auf einer irrigen verfahrensrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichtes beruht, weil das Berufungsgericht der irrigen Ansicht ist, aus verfahrensrechtlichen Gründen zu einer richtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht berechtigt zu sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0043303Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009