Norm
ABGB §836 BRechtssatz
Auf Bestellung eines Verwalters ist zu erkennen, wenn nach billigem Ermessen die gemeinsamen Verwaltung durch die Miteigentümer untunlich ist und die Bestellung des Verwalters im Interesse aller Miteigentümer liegt. Die Anforderungen dürfen in diesem Belang nicht überspannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015705Dokumentnummer
JJR_19571204_OGH0002_0070OB00478_5700000_001