RS OGH 1957/12/4 3Ob560/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1957
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Norm

EO §3 IIIA
EO §3 IIIE
EO §381

Rechtssatz

Ist eine Rechtsverletzung bis zu dem Zeitpunkte, wo die gefährdete Partei im ordentlichen Verfahren eine endgültige Regelung und Sicherung ihres Anspruches erwirkt hat, nicht zu besorgen, so ist eine einstweilige Verfügung nicht zu bewilligen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 560/57
    Entscheidungstext OGH 04.12.1957 3 Ob 560/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000066

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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