Norm
EO §3 IIIARechtssatz
Ist eine Rechtsverletzung bis zu dem Zeitpunkte, wo die gefährdete Partei im ordentlichen Verfahren eine endgültige Regelung und Sicherung ihres Anspruches erwirkt hat, nicht zu besorgen, so ist eine einstweilige Verfügung nicht zu bewilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000066Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011