TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/22 99/02/0175

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2002
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der J Ges.m.b.H. & Co KG in W, vertreten durch Dr. Gernot Hain, Dr. Joachim Wagner und Mag. Gerhard Rigler, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Mai 1999, Zl. RU6-St-St-983, betreffend Entfernungsauftrag nach § 84 Abs. 4 StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 1999 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 84 Abs. 4 StVO verpflichtet, die von ihr ein bis zwei Meter nördlich der Liegenschaftsgrenze zweier näher bezeichneter Grundstücke im Freilandbereich der Katastralgemeinde W, 33 Meter vom Fahrbahnrand der B 21 aufgestellte Tafel mit einer aus dem Namen der Beschwerdeführerin, einem orangefarbenen tulpenförmigen Symbol und einem Hinweispfeil bestehenden Aufschrift bis spätestens 30. Juni 1999 zu entfernen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Bereich der aufgestellten Tafel verlaufe die B 21 innerhalb des Freilandgebietes, wobei das Grundstück, auf welchem sich die Tafel befinde, im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe, unverbaut und in der Natur als Grünfläche erkennbar sei. Westlich grenze es an das Betriebsareal der Beschwerdeführerin an, von dem es durch einen Zaun getrennt sei. Die gegenständliche Tafel sei als Werbung und nicht als Hinweisschild zu qualifizieren. Nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrem wirtschaftlichen Zweck weise sie auf die von der Beschwerdeführerin vertriebenen Erzeugnisse hin. Auch ohne weitere Zusätze würden so ihre Produkte dem potenziellen Konsumenten in Erinnerung gerufen. Damit solle eindeutig ein betriebswirtschaftlicher Erfolg erzielt werden. Schließlich seien auch "Anpreisungen allgemeiner Natur" unter den Begriff der "Werbung" zu subsumieren. Obwohl die gegenständliche Tafel - wie erwähnt - auf einem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück aufgestellt sei, müsse auf Grund des das Betriebsgelände abgrenzenden Zaunes ein Zusammenhang mit der Betriebsstätte verneint werden, weshalb auch keine "Innenwerbung" vorliege. Da auch keine Ausnahmebewilligung für das Aufstellen der gegenständlichen Tafel erteilt worden sei, habe die Beschwerdeführerin diese zu entfernen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach § 84 Abs. 2 erster Satz StVO sind "ansonsten" (das ist abgesehen von der Regelung des Abs. 1) außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich mit der Frage, ob die gegenständliche Tafel (auch) eine "Werbung" in diesem Sinne darstellt, nicht auseinander zu setzen, weil sie jedenfalls als "Ankündigung" anzusehen ist, zu deren Begriff der Hinweis auf einen anderen Ort oder eine Verweisung auf die Zukunft gehört (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 2001/02/0152):

Die Beschwerdeführerin räumt nämlich selbst sein, die Tafel solle auf ihr Betriebsgelände (welches durch einen Zaun vom Aufstellungsort abgetrennt sei), das sich "im unmittelbaren räumlichen Nahbereich befindet", hinweisen; es werde dadurch den Straßenbenützern, welche zum Betrieb der Beschwerdeführerin gelangen wollten, ermöglicht, diesen Betrieb, der ca. 100 m von der B 21 entfernt sei, ohne Umwege auf kürzestem Weg zu erreichen.

Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. März 1990, Zl. 89/03/0212, ist für die Beschwerdeführerin vom Sachverhalt her gesehen nichts gewonnen, verkennt sie doch das dort angesprochene "räumliche Naheverhältnis" im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Bezeichnung der Betriebsstätte (nach § 66 der Gewerbeordnung) vorliegt oder nicht: Der Gerichtshof hat nämlich in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, das Vorliegen einer "Ankündigung" sei im damaligen Beschwerdefall zu verneinen gewesen, weil es an dem erforderlichen Merkmal der Verweisung auf einen anderen Ort gemangelt habe, wobei er unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 17. Mai 1985, Zl. 85/18/0201, die Ansicht vertrat, zu jenen räumlich zusammenhängenden Flächen, die für die Gewerbeausübung genutzt werden, zähle auch der zur Betriebsstätte gehörende Kundenparkplatz, sodass das auf dem Rand desselben aufgestellte Schild keine bewilligungspflichtige Ankündigung darstelle.

Da die in Rede stehende Tafel somit jedenfalls als "Ankündigung" im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO zu werten war, gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Frage, ob diese von der belangten Behörde zu Recht als "Werbung" gewertet wurde, ins Leere, wobei die Beschwerdeführerin durch diese von der belangten Behörde vorgenommene Wertung in keinem Recht verletzt wurde. Ob aber diese Tafel "bewilligungsfähig" im Sinne des § 84 Abs. 3 StVO wäre, war - entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführerin - in dem vorliegenden auf § 84 Abs. 4 StVO gestützten Verfahren betreffend die Entfernung der Tafel, nicht zu untersuchen.

Was schließlich das Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1979, Slg. Nr. 9831/A, anlangt, unter das Verbot fielen nur Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht aber der "Werbeträger" (sodass sich der Entfernungsauftrag nicht auch auf Letzteren beziehen dürfe), so behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht, dass die in diesem Erkenntnis geforderte diesbezügliche "Trennbarkeit" vorliegt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 501/2001.

Wien, am 22. März 2002

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ankündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020175.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten