Norm
MG §19 Abs2 Z3 A2Rechtssatz
Der Hauseigentümer kann bei Streitigkeiten und Übergriffen zwischen mehreren Mietern alle oder auch nur einen von ihnen kündigen, wobei es unerheblich ist, ob nur der Gekündigte allein oder auch die anderen Mietparteien den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MG gesetzt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0067596Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022