Norm
GOG §97Rechtssatz
Über einen Strafhäftling, der sich in Eingaben an die Justizbehörde ausfälliger Ausdrücke gegen das Gericht bedient, ist die Ordnungsstrafe, soweit sie vom Gericht verhängt wird, nach § 220 ZPO und nicht nach § 108 StPO auszumessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0037346Dokumentnummer
JJR_19571209_OGH0002_0060OS00468_5700000_001