Norm
StPO §316Rechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung für den Schwurgerichtshof, wegen der Qualifikation als Meuchelmord eine selbständige Zusatzfrage an die Geschwornen zu stellen, sondern es kann auch die Aufnahme der für dieses Qualifikation in Betracht kommenden Umstände in die Hauptfrage erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0100658Dokumentnummer
JJR_19571209_OGH0002_0050OS00579_5700000_001