Norm
EheG §51Rechtssatz
Nur wenn auf Grund des Gutachtens eines Psychiaters festgestellt werden kann, daß eine Besserung nach dem natürlichen Ablauf der Dinge nicht möglich ist, wird im Sinne des § 51 EheG ohne Rechtsirrtum angenommen werden können, daß eine Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht erwartet werden kann. Auch die Härteklausel des § 54 EheG wird nur in einem solchen Falle bedenkenlos verneint werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056825Dokumentnummer
JJR_19571211_OGH0002_0020OB00559_5700000_001