Norm
ABGB §252Rechtssatz
Der Beschluß auf Volljährigerklärung ist dem Jugendamt auch dann zuzustellen, wenn ein Vertreter des Jugendamtes bei Antragstellung und anschließender sofortiger Volljährigerklärung anwesend war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 252 ABGB wurde aufgehoben durch Art I Z 11 VolljährG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006165Dokumentnummer
JJR_19571211_OGH0002_0010OB00647_5700000_001