Norm
ZPO §38Rechtssatz
Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen den ohne Rechtskraftvorbehalt ergangenen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes, durch den der Antrag des Klägers auf Fällung eines Versäumungsurteiles wegen nicht rechtzeitiger Beibringung der Vollmacht des Beklagtenvertreters (gemäß § 38 ZPO) abgewiesen wurde, aufgehoben wird und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom Weisungsgrund nach Prüfung der Schlüssigkeit aufgetragen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035691Dokumentnummer
JJR_19571211_OGH0002_0010OB00653_5700000_001