RS OGH 1957/12/11 2Ob449/57, 5Ob62/18f

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Veröffentlicht am 11.12.1957
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Norm

ABGB §874

Rechtssatz

Nach § 874 ABGB ist nur der Schaden zu ersetzen, der durch die widerrechtliche Einwirkung auf den Willen des Betrogenen verursacht wurde. Dieser Schaden kann darin bestehen, daß der Betrogene infolge des Betruges einem ihm nachteiligen Vertrag geschlossen hat oder darin, daß er infolge des Vertrages, den er unter dem Einfluß des Irrtums eingegangen ist, einen ihm vorteilhaften Vertrag nicht geschlossen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0025334

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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