RS OGH 1957/12/12 Bkd23/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1957
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 H

Rechtssatz

Es ist eines Rechtsanwaltes nicht würdig und verstößt daher gegen Ehre und Ansehen des Standes, wenn er sich an einem Scheingeschäft beteiligt und überdies falsche Daten auf einem Meldezettel mit seiner Unterschrift beurkundet; er verletzt hiebei aber überdies seine Berufspflichten als Rechtsanwalt, wenn er in dieser Eigenschaft namens einer von ihm vertretenen Partei berufsmäßig einschreitet und nicht bloß in eigener Sache handelt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 23/57
    Entscheidungstext OGH 12.12.1957 Bkd 23/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055727

Dokumentnummer

JJR_19571212_OGH0002_000BKD00023_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten