Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Es ist eines Rechtsanwaltes nicht würdig und verstößt daher gegen Ehre und Ansehen des Standes, wenn er sich an einem Scheingeschäft beteiligt und überdies falsche Daten auf einem Meldezettel mit seiner Unterschrift beurkundet; er verletzt hiebei aber überdies seine Berufspflichten als Rechtsanwalt, wenn er in dieser Eigenschaft namens einer von ihm vertretenen Partei berufsmäßig einschreitet und nicht bloß in eigener Sache handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055727Dokumentnummer
JJR_19571212_OGH0002_000BKD00023_5700000_001