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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Mag. Dr. H in G, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. März 2001, Zl. 11 - 39 - 1241/00 - 3, betreffend Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der Mitteilung eines Wachzimmers der Bundespolizeidirektion Graz vom 19. März 1998 wurde der (im Jahr 1933 geborene) Beschwerdeführer am 18. März 1998 vom Polizeiarzt "wegen Selbstgefährlichkeit in das LNKH eingewiesen". Er befand sich dort in stationärer Behandlung bis 23. März 1998.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 17. April 1998 forderte die Bundespolizeidirektion Graz den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 und § 26 Abs. 5 Führerscheingesetz - FSG auf, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen.
Im Gutachten vom 7. Mai 1998 vertrat der ärztliche Amtssachverständige die Auffassung, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 unter der Bedingung, dass er eine Brille trägt, geeignet sei.
Nach einer Mitteilung eines Wachzimmers der Bundespolizeidirektion Graz vom 17. Juni 1998 äußerte der Beschwerdeführer Selbstmordabsichten, hatte 20 Tabletten (Valium) geschluckt und fuhr in der Folge mit der Rettung in das Landeskrankenhaus Graz, um sich einer Behandlung zu unterziehen.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 14. Juli 1998 forderte die Bundespolizeidirektion Graz den Beschwerdeführer neuerlich gemäß § 24 Abs. 4 und § 26 Abs. 5 FSG zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens auf.
Der Beschwerdeführer unterzog sich am 25. August 1998 einer Untersuchung bei dem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. L. Im Gutachten Dris. L. vom 28. August 1998 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit 1994 in laufender neuropsychiatrischer Observanz, wobei sich auf Grund der Verlaufskriterien vor allem Hinweise auf periodisch auftretende erschöpfungsdepressive Phasen gezeigt hätten. Im Laufe der Jahre hätten sich immer wieder, ausgelöst durch Partnerkonflikte, krisenhafte Phasen mit depressiver Färbung gezeigt. Die Situationen hätten in erster Linie durch beratende, stützende psychotherapeutische Gespräche behoben werden können.
Eine Verschlimmerung der psychischen Befindlichkeit sei durch eine problematische Ehe mit einer Russin aufgetreten. Im klinischen Erscheinungsbild fänden sich vor allem depressive Reaktionsbildungen mit Hinweisen auf sensitive Züge. Auf Grund einer Eskalierung der Streitsituation sei der Beschwerdeführer vom
18. bis 23. März 1998 im Landesnervenkrankenhaus behandelt worden. Die Aufnahme sei im offenen Bereich erfolgt. Die Einweisung sei "durch äußeren Druck" erfolgt. Als Entlassungsdiagnose sei eine depressive Reaktion bei familiärer Konfliktsituation gestellt worden. Für eine manifeste Psychose hätten im Rahmen der stationären Behandlung keine Anhaltspunkte bestanden. Eine neuerliche Krise habe am 16. Juni 1998 zu einer ambulanten Behandlung an der Psychiatrischen Universitätsklinik geführt. Es werde wieder auf die schweren Probleme mit der derzeitigen Ehefrau hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben auf Grund der Erregungszustände im Zusammenhang mit der belastenden Situation ein beruhigendes Medikament (Valium) eingenommen, es gebe jedoch keinen Hinweis auf eine Überdosierung oder tatsächliche Suizidabsichten. Eine stationäre Aufnahme sei nicht absolut indiziert gewesen. Der Beschwerdeführer sei noch so weit einsichtig gewesen, dass eine ambulante Behandlung in Gang gebracht worden sei (vorübergehende antidepressive Medikation mit abendlicher Gabe von Saroten). Der Beschwerdeführer sei am 27. Mai, 22. Juni und zuletzt am 25. August 1998 in der Ordination Dris. L. exploriert worden. Im Vordergrund seien dabei die Schwierigkeiten mit seiner derzeitigen Partnerin (einer Russin) gestanden. Die Ehe sei offenbar als gescheitert anzusehen. Gegenseitige schwere Vorwürfe stünden im Raum. Ein Gerichtsverfahren sei anhängig. Der Beschwerdeführer habe erklärt, schwere materielle Einbußen erlitten zu haben, die ihn an den Rand einer schweren Depression getrieben hätten. Bei der Kontrolle am 25. August 1998 sei eine offensichtlich beginnende Konsolidierung festgestellt worden. Suizidtendenzen seien nicht explorierbar. Die depressive Einengung sei deutlich gebessert durch näher bezeichnete Medikamente. Im unmittelbaren neurologischen Status gebe es keine Auffälligkeiten, keine Anhaltspunkte für Koordinationsstörungen oder schwer wiegende hirnorganische Abbauerscheinungen. Im Vordergrund stehe eine anhaltende depressive Reaktion im Rahmen einer Belastungssituation. Wahrscheinlich unter dem Druck seien vorübergehende Zeichen einer so genannten psychogenen Psychose mit sensitiven Zügen aufgetreten, die auf Anbehandlung rückläufig seien. Kognitive Defizite ließen sich klinisch nicht nachweisen. Die subjektiven Beschwerden lägen somit überwiegend im psychogenen Bereich und seien einerseits von der Persönlichkeitsstruktur, andererseits von der realen Belastungssituation abhängig. Zusammenfassend finde sich ein regelrechter neurologischer Status. In psychiatrischer Hinsicht finde sich eine depressive Reaktionsbildung, fragliche sensitive Züge bei Belastungssituation, deutliche Stabilisierung auf Anbehandlung und stützende therapeutische Gespräche. Auf Grund der Verlaufskriterien bestünden keine Einschränkungen der "Fahrtauglichkeit". Aus "neurologisch-gutachterlicher Sicht" sei "weiterhin Führerscheintauglichkeit" gegeben.
In seinem Gutachten vom 11. September 1998 bezog sich der Amtsarzt der Erstbehörde auf das neuropsychiatrische Gutachten Dris. L. vom 28. August 1998, bezeichnete den Beschwerdeführer als für ein Jahr "befristet geeignet" und begründete dies mit einem Zustand nach wiederholten depressiven Reaktionen bei exogener Belastungssituation.
Mit dem mündlich erlassenen rechtskräftigen Bescheid vom 11. September 1998 befristete die Bundespolizeidirektion Graz gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG die Gültigkeit der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis 11. September 1999. Nach der Aktenlage stellte die Erstbehörde dem Beschwerdeführer (auf Grund seiner im Jahr 1966 erteilten Lenkerberechtigung) am 14. September 1998 einen Führerschein für die Klassen A, B, C, F und G aus, in dem für sämtliche Klassen eine Befristung bis 11. September 1999 eingetragen ist.
Am 23. Juni 1998 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der mit 11. September 1999 befristeten Lenkberechtigung.
Der Beschwerdeführer legte das neuropsychiatrische Gutachten (Kontrollgutachten) Dris. L. vom 30. August 1999 vor. In diesem Gutachten wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 27. November 1998 und am 24. August 1999 in der Ordination untersucht worden. Bei diesen Kontrollen hätten sich keine Hinweise auf eine Änderung des neurologischen oder psychischen Status ergeben. Der Beschwerdeführer habe die Medikation (Psychopharmaka) absetzen können. Eine neuerliche manifeste Psychose sei trotz der belastenden Privatsituation nicht aufgetreten. Eine gewisse Distanzierung von den Problemen sei feststellbar. Zusammenfassend bestünden aus neuropsychiatrischer Sicht derzeit keine Hinweise auf eine durch eine neurologische oder psychiatrische Erkrankung bedingte Einschränkung "der Verkehrstauglichkeit".
Mit dem mündlich erlassenen rechtskräftigen Bescheid vom 10. September 1999 "befristete" die Bundespolizeidirektion Graz "gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG" die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis 10. September 2000.
Mit Antrag vom 8. September 2000 beantragte der Beschwerdeführer die "Streichung der Befristung". Er legte in der Folge das neuropsychiatrische Gutachten Dris. L. vom 18. September 2000 vor, in dem unter Bezugnahme auf eine weitere Untersuchung am 13. September 2000 ausgeführt wird, dass sich im unmittelbaren neurologischen Status keinerlei Ausfallserscheinungen fänden. "Psychiatrischerseits" handle es sich - wie bereits seinerzeit festgestellt - ausgelöst durch Belastungssituationen und persönlichkeitsbedingte Merkmale um zeitweilig auftretende Stimmungsschwankungen, die bisher jedoch keiner medikamentösen Behandlung bedürften. Unter dem Einfluss von Belastungssituationen seien zeitweise sensitive Züge aufgetreten, wobei eine Eskalation im Sinne psychotischer Manifestationen bisher nicht konkret beobachtet worden sei. Bei der Untersuchung am 13. September 2000 habe im Wesentlichen ein unverändertes neuropsychiatrisches Zustandsbild bestanden. Kognitive Einschränkungen seien klinisch weiterhin nicht feststellbar. Es bestehe somit kein Einwand gegen die "weitere Führerscheintauglichkeit". Da die Prognose insgesamt noch nicht eindeutig zu erstellen sei, wäre aus praktisch klinischer Erfahrung aus nervenärztlicher Sicht ein Beobachtungszeitraum von fünf Jahren angezeigt, wobei kurzfristige ambulante Kontrollen ein Mal jährlich als ausreichend zu erachten seien.
Im amtsärztlichen Gutachten vom 25. September 2000 wird der Beschwerdeführer als "befristet geeignet" auf fünf Jahre bezeichnet. Als Bedingung wird eine jährliche Kontrolluntersuchung beim Nervenfacharzt genannt. In der Begründung wird auf das nervenfachärztliche Gutachten vom 18. September 2000 Bezug genommen und ausgeführt, dass nach diesem Gutachten eine Nachuntersuchung in fünf Jahren und jährliche nervenfachärztliche Untersuchungen erforderlich seien.
Mit dem mündlich erlassenen Bescheid vom 26. September 2000 "befristete" die Bundespolizeidirektion Graz die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers "gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG" bis 25. September 2005. Als Bedingung wurde u.a. die jährliche Vorlage eines nervenfachärztlichen Befundes (ab 25. September 2001) vorgeschrieben.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, das schlüssige Gutachten der "Polizeiärztin" sei zur Entscheidungsfindung herangezogen worden. Diese habe sich auf das neuropsychiatrische Gutachten Dris. L. gestützt, aus dem hervorgehe, dass eine Befristung der Lenkberechtigung für die Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG maßgebend:
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
...
Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 5. ...
(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z. 2); ...
...
Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:
'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund ...
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Bedingung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; ...
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.
...
(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen."
Weiters sind die folgenden Vorschriften der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV von Bedeutung:
"Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
...
4. amtsärztliche Nachuntersuchung: Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung; sie umfasst sowohl das Aktenstudium als auch die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anlässlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf.
5. ärztliche Kontrolluntersuchung: Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme, auf Grund bestimmter Leiden, die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
...
§ 2. (1) Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind;
...
Ärztliche Kontrolluntersuchungen können als Bedingung gemäß § 8 Abs. 3 FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden.
...
(3) Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Bedingung der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Bedingung ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Bedingung vorgeschrieben, so ist die fachärztliche Stellungnahme in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
...
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
...
(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.
...
Gesundheit
§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
...
4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
...
(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z. 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z. 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.
...
Psychische Krankheiten und Behinderungen
§ 13. (1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt."
Vorweg ist festzuhalten, dass die unbefristete Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mit dem Bescheid der Erstbehörde vom 11. September 1998 gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG bis 11. September 1999 befristet wurde. Bei den folgenden Bescheiden der Erstbehörde (vom 10. September 1999 und vom 26. September 2000) handelte es sich in Wahrheit demnach nicht mehr um die auf § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG zu stützende - nachträgliche -
Befristung (einer bisher unbefristeten) Lenkberechtigung, sondern um die befristete Erteilung (befristete Verlängerung) einer Lenkberechtigung gemäß § 5 Abs. 5 FSG. Zu einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers ist es durch die Anführung einer unrichtigen Gesetzesstelle in den Bescheiden allerdings nicht gekommen, weil sowohl für die Befristung (§ 24 Abs. 1 Z. 2 FSG) als auch für die Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung die Vorschriften betreffend das ärztliche Gutachten gemäß § 8 Abs. 3 FSG in Verbindung mit den genannten Bestimmungen der FSG-GV gelten.
Der ärztliche Amtssachverständige der Erstbehörde hat sein Gutachten vom 25. September 2000 ausdrücklich auf das vom Beschwerdeführer beigebrachte neuropsychiatrische Gutachten Dris. L. vom 18. September 2000 gestützt. Dieses Gutachten ist - auch was die Notwendigkeit der Verlaufsbeobachtung und der erforderlichen Kontrolluntersuchungen betrifft - nicht als unschlüssig zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat diesem Gutachten im Verwaltungsverfahren (und auch in der vorliegenden Beschwerde) nichts Konkretes entgegengesetzt. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde dieses Gutachten und das darauf gestützte amtsärztliche Gutachten vom 25. September 2000 ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides dürftig ist, doch kann ihm im Zusammenhang mit dem Verfahrensverlauf mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass es deshalb nicht zur Erteilung (Verlängerung) einer unbefristeten Lenkberechtigung gekommen ist, weil (im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG) eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer meint, er könne nicht dazu verhalten werden, die Befunde über die nervenfachärztlichen Kontrolluntersuchungen auf seine Kosten zu besorgen. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass sich die Berechtigung zur Anordnung der Kontrolluntersuchungen (als Bedingung gemäß § 5 Abs. 5 i.V.m. § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG) verbunden mit der Verpflichtung des Betreffenden zur Vorlage der entsprechenden Befunde aus § 2 Abs. 1 und 3 FSG-GV ergibt. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass er diese Befunde auf eigene Kosten besorgen müsse, ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (sowohl zu § 67 Abs. 2 KFG 1967 als auch zu § 8 Abs. 2 FSG) hinzuweisen, wonach der Antragsteller die zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde auf eigene Kosten beizubringen hat (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, Zl. 90/11/0063, vom 6. August 1996, Zl. 96/11/0157, vom 24. Februar 1998, Zl. 98/11/0004, vom 25. August 1998, Zl. 98/11/0174, und vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0217). Dies gilt auch für fachärztliche Stellungnahmen über die Kontrolluntersuchungen, welche die Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung bilden.
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Parteiengehörs rügt, ist ihm entgegen zu halten, dass seinen Ausführungen nicht zu entnehmen ist, zu welchen von der belangten Behörde verwerteten Ermittlungsergebnissen ihm das Parteiengehör nicht gewährt wurde und was er im Falle des Parteiengehörs vorgebracht hätte. Dass die belangte Behörde zunächst beabsichtigt hat, ein weiteres amtsärztliches Sachverständigengutachten einzuholen, dann aber davon Abstand genommen und sich auf das von der Erstbehörde eingeholte Gutachten ("der Polizeiärztin") vom 25. September 2000 gestützt hat, begründet - auch unter Berücksichtigung der in § 8 Abs. 1 FSG genannten Frist von einem Jahr - keinen Verfahrensfehler.
Der Beschwerdeführer meint, es sei nicht ersichtlich, warum sich der ärztliche Amtssachverständige in seinem Gutachten auf das nervenfachärztliche Gutachten Dris. L. gestützt haben soll. Zur Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt es, darauf hinzuweisen, dass sich der ärztliche Amtssachverständige in der Begründung seines Gutachtens ausdrücklich auf das nervenfachärztliche Gutachten bezieht und dieses Gutachten als Beilage zu seinem Gutachten ausweist.
Der Beschwerdeführer vermisst eine inhaltliche Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem nervenfachärztlichen Gutachten und dem amtsärztlichen Gutachten, sein Vorbringen lässt aber nicht erkennen, welche Umstände im gegebenen Zusammenhang strittig gewesen sein sollen. Er vermag daher auch diesbezüglich keinen relevanten Verfahrensfehler aufzuzeigen.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 22. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110137.X00Im RIS seit
19.06.2002