RS OGH 1957/12/17 JBl 1958,10

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Veröffentlicht am 17.12.1957
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Norm

EO §81
JN §104

Rechtssatz

Obergericht des Kantons Luzern

Art 2 Abs 2 Z 1 des Vertrages vom 15.03.1927 zwischen Österreich und der Schweiz über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 1929/76: Die Angabe des Zahlungsortes in einem domizilierten Wechsel genügt dem Erfordernis einer ausdrücklichen Zuständigkeitsvereinbarung. Ein in Österreich vom Gericht des Zahlungsortes erlassener Wechselzahlungsauftrag ist daher in der Schweiz gegen den dort wohnhaften Schuldner vollstreckbar. Veröff: JBl 1958 H10/11,290 (mit Glosse von Schima)

Schlagworte

*CH*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:1957:RS0105809

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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