Norm
EO §81Rechtssatz
Obergericht des Kantons Luzern
Art 2 Abs 2 Z 1 des Vertrages vom 15.03.1927 zwischen Österreich und der Schweiz über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 1929/76: Die Angabe des Zahlungsortes in einem domizilierten Wechsel genügt dem Erfordernis einer ausdrücklichen Zuständigkeitsvereinbarung. Ein in Österreich vom Gericht des Zahlungsortes erlassener Wechselzahlungsauftrag ist daher in der Schweiz gegen den dort wohnhaften Schuldner vollstreckbar. Veröff: JBl 1958 H10/11,290 (mit Glosse von Schima)
Schlagworte
*CH*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:1957:RS0105809Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009