Norm
EO §308 ARechtssatz
Die nach Klagserhebung erfolgte Pfändung und Überweisung der eingeklagten Forderung ändert an der Klagslegitimation nichts und hat nur zur Folge, daß statt auf Zahlung an den Kläger auf gerichtlichen Erlag zu erkennen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0003959Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022