Norm
ABGB §863 CIVRechtssatz
Haftungsverzicht der Ehegattin gegenüber ihrem Gatten als Kraftfahrer im Falle eines Unfalles ist nicht ohne weiteres anzunehmen. Die Ehegattin hat nur ihrer sittlichen Pflicht entsprochen, wenn sie das Mitfahren nicht abgelehnt, sondern durch Mitfahren und Ermahnungen ein vorsichtigeres Fahren des Beklagten zu erwirken versucht hat, wenn sie nach dem Unfall die Ehe fortgesetzt hat, ohne durch Erhebung von Schadenersatzansprüchen den Ehefrieden zu stören und wenn sie sich im Strafverfahren der Zeugenaussage entschlagen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015879Dokumentnummer
JJR_19580103_OGH0002_0020OB00506_5700000_001