RS OGH 1958/1/8 3Ob396/57, 6Ob153/08f, 3Ob156/13g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1958
beobachten
merken

Norm

ABGB §1425
EO §308 B

Rechtssatz

Der Überweisungsgläubiger und Forderungsprätendent bedarf keiner Zustimmungserklärung eines anderen Forderungsprätendenten zur Ausfolgung eines gepfändeten, hinterlegten Betrages.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 396/57
    Entscheidungstext OGH 08.01.1958 3 Ob 396/57
  • 6 Ob 153/08f
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 153/08f
    Vgl; Beisatz: Wurde dem betreibenden Gläubiger (Miterlagsgegner) ein Gerichtserlag, auf dessen Ausfolgung der Verpflichtete sonst Anspruch hätte, zur Einziehung überwiesen, so benötigt er zur Bewirkung einer Zahlung des Drittschuldners (der Ausfolgung) an ihn weder eine Einwilligung des Verpflichteten noch ein Urteil, das dessen fehlende Einwilligung ersetzen soll, wenn der Miterlagsgegner den zur Einziehung überwiesenen Ausfolgungsanspruch des Dritten in dessen Namen geltend macht. (T1)
  • 3 Ob 156/13g
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 156/13g
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0003985

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten