Norm
ABGB §1425Rechtssatz
Der Überweisungsgläubiger und Forderungsprätendent bedarf keiner Zustimmungserklärung eines anderen Forderungsprätendenten zur Ausfolgung eines gepfändeten, hinterlegten Betrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0003985Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2014