RS OGH 1958/1/8 2Ob480/57, 5Ob137/69 (5Ob138/69), 8Ob28/70, 8Ob597/85, 3Ob515/88, 6Ob206/97f, 1Ob217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1958
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Norm

ZPO §235 A
ZPO §562 B

Rechtssatz

Nach Erhebung von Einwendungen ist die Verbesserung von Fehlern, die gegen die Vorschriften des § 562 Abs 1 ZPO über den Inhalt der Aufkündigung verstoßen, grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß es sich um unwesentliche Fehler, die als solche ohne weiteres erkenntlich sind, handelt. Die Richtigstellung der Bezeichnung der aufgekündigten Fläche stellt in Wahrheit eine unzulässige Klagsänderung dar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 480/57
    Entscheidungstext OGH 08.01.1958 2 Ob 480/57
    Veröff: HBZ 1958 H9,2
  • 5 Ob 137/69
    Entscheidungstext OGH 02.07.1969 5 Ob 137/69
    Veröff: MietSlg 21830
  • 8 Ob 28/70
    Entscheidungstext OGH 17.02.1970 8 Ob 28/70
    nur: Um unwesentliche Fehler, die als solche ohne weiteres erkenntlich sind. (T1) Veröff: MietSlg 22644
  • 8 Ob 597/85
    Entscheidungstext OGH 09.01.1986 8 Ob 597/85
    Auch; nur: Nach Erhebung von Einwendungen ist die Verbesserung von Fehlern, die gegen die Vorschriften des § 562 Abs 1 ZPO über den Inhalt der Aufkündigung verstoßen, grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß es sich um unwesentliche Fehler, die als solche ohne weiteres erkenntlich sind, handelt. (T2)
  • 3 Ob 515/88
    Entscheidungstext OGH 20.04.1988 3 Ob 515/88
    nur T2
  • 6 Ob 206/97f
    Entscheidungstext OGH 15.01.1998 6 Ob 206/97f
    nur T2
  • 1 Ob 217/98p
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 217/98p
    Vgl aber; nur T2; Beisatz: Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder auch präzisiert, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte, somit wußte oder als redlicher Erklärungsempfänger zumindest wissen mußte, welches Bestandobjekt in der Aufkündigung gemeint war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Verbesserung innerhalb der prozessualen Schranken des § 235 ZPO zulässig. (T3); Veröff: SZ 72/26
  • 7 Ob 105/00t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 105/00t
    nur T2; Beis wie T3
  • 10 Ob 87/01v
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 Ob 87/01v
    Vgl auch; Beisatz: Eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandobjektes kann präzisiert beziehungsweise korrigiert werden, wenn für den Prozessgegner klar sein musste, worauf sich die Aufkündigung beziehungsweise die Räumungsklage bezieht. (T4) Beisatz: Die Zulassung der Berichtigung einer unrichtigen Bezeichnung des Bestandobjektes hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5)
  • 3 Ob 156/01i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 156/01i
    Vgl auch
  • 8 Ob 60/02k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 60/02k
    nur T2; Beis wie T3
  • 8 Ob 67/14g
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 67/14g
    Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 133/14m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 133/14m
    Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 141/14g
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 141/14g
    Auch; Beisatz: Die Korrektur unwesentlicher Fehler, die als solche ohne weiteres erkennbar sind, sind nicht als unzulässige Klagsänderung zu beurteilen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0044808

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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