Norm
ZPO §235 ARechtssatz
Nach Erhebung von Einwendungen ist die Verbesserung von Fehlern, die gegen die Vorschriften des § 562 Abs 1 ZPO über den Inhalt der Aufkündigung verstoßen, grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß es sich um unwesentliche Fehler, die als solche ohne weiteres erkenntlich sind, handelt. Die Richtigstellung der Bezeichnung der aufgekündigten Fläche stellt in Wahrheit eine unzulässige Klagsänderung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0044808Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2015