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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Franz Marschall, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat II, vom 19. Dezember 2001, Zl. RV/265-15/10/2001, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, geht es im Beschwerdefall um die von der belangten Behörde im Instanzenzug unter Hinweis auf das aus § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 abgeleitete Aufteilungsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen verneinte Abzugsfähigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten von S 12.744,-- für die Anschaffung von Tonträgern, deren Erwerb der Beschwerdeführer deswegen als beruflich veranlasst ansieht, weil etwa 28 % seiner teils aus nichtselbständiger Arbeit, teils aus selbständiger Arbeit erwirtschafteten Einnahmen aus einer Autoren- und Moderatorentätigkeit zu ausschließlich musikalischen Themen stammten, für deren Ausübung er die Tonträger habe anschaffen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grund liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2002, 2001/13/0238, mit weiteren Nachweisen).
Dass Tonträger, weil sie eine Teilnahme am Kulturleben vermitteln, in nicht bloß völlig untergeordnetem Ausmaß jedenfalls auch die private Lebensführung betreffen, ist eine von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Juli 2000, 94/13/0145, und vom 27. Mai 1999, 97/15/0142, mit weiteren Nachweisen). Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass eine Aufteilung der Anschaffungskosten der Tonträger auf den beruflichen und den privaten Bereich nach objektiven Kriterien deshalb nicht möglich ist. Wenn der Beschwerdeführer dieser Beurteilung der belangten Behörde mit dem Vorbringen entgegentritt, aus den von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen habe sich der jeweilige Zusammenhang des angeschafften Tonträgers mit dem jeweiligen Produkt seiner Autoren- oder Moderatorentätigkeit einwandfrei herstellen lassen, und der belangten Behörde in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihrer Ermittlungspflicht vorwirft, ist ihm zu erwidern, dass auch ein konkreter Einsatz eines Tonträgers zu beruflichen Zwecken diesem Tonträger noch nicht die Eignung nimmt, seinem Eigentümer nach dessen Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ansicht schließt auch die von ihm vorgebrachte Archivierung der angeschafften Tonträger an seinem Dienstort die Möglichkeit einer privaten Verwendung der Tonträger in keiner Weise aus, weil dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Tonträger die beliebige Verfügung über diese jederzeit möglich bleibt und kein vernünftiger Grund erkennbar ist, der einen späteren Gebrauch des Tonträgers zu privaten Zwecken nach vorangegangener beruflicher Verwendung des Tonträgers ausschließen sollte.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof zufolge Vorliegens beider Tatbestände des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG in einem nach dieser Gesetzesstelle gebildeten Senat beschlossen.
Wien, am 27. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002130035.X00Im RIS seit
17.07.2002