Norm
EO §1 Z4 ICRechtssatz
Die gerichtliche Aufkündigung ist eine formstrenge Prozesshandlung; nach der Erhebung von Einwendungen ist eine Korrektur ihrer Inhaltsmängel (ungenügende Bezeichnung des Bestandgegenstandes) grundsätzlich unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0000067Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.05.2016