Norm
ABGB §863 CIIIRechtssatz
Es verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Vermieter unbeanständet unaufgewertete Mietzinszahlungen annimmt und nachträglich für einen längeren Zeitraum die Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen gezahltem und aufgewertetem Zins begehrt, den der Mieter vielleicht dann gar nicht mehr zu zahlen in der Lage ist und aus dessen Nichtzahlung der Vermieter die mit der Nichtzahlung des Mietzinses verbundene Rechtsfolge der vorzeitigen Vertragsauflösung ableiten könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0014192Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014